Satzung des Sportvereins Schwaig e.V.
§1
§2
§3
§4
§5
§6
Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand, der 3. Vorstand, der Hauptkassierer, der Sportwart, der Jugendleiter und der Schriftführer.
2. Die Vorstandschaft des Vereins wird alle 2 Jahre anlässlich der Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, in freier und geheimer Wahl gewählt.
3. Ein Vorstandsmitglied gilt als gewählt, wenn es die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Hauptversammlung oder einer zu diesem Zwecke anberaumten außerordentlichen Mitgliederversammlung erhalten hat und die Wahl annimmt. Ein Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger als gewählt gilt oder durch das Amtsgericht Nürnberg bestellt ist.
4. Jedes Vereinsmitglied, das stimmberechtigt ist, kann für die durch die Hauptversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder eine Kandidatenliste einrichten, wenn diese mindestens von weiteren 10 wahlberechtigten Vereinsmitgliedern unterzeichnet ist.
5. Die Hauptversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher im Vereinslokal und in den Schaukästen bzw. Anschlagtafeln des Vereins einberufen. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
6. Die Abteilungsleiter der im Sportverein Schwaig e.V. sporttreibenden Abteilungen gehören dem erweiterten Vorstand an. Die Abteilungsleiter erhalten die Protokolle der Vorstandssitzungen.
7. Der Vorstand hat bei Bedarf, jedoch mindestens 2 mal im Jahr, sämtliche Spartenleiter zu einer erweiterten Vorstandssitzung einzuladen. Anträge und Anregungen aus der erweiterten Vorstandschaft müssen in der nächsten Vorstandssitzung beschlussfähig behandelt werden.
8. Die Spartenleiter sind von ihren Abteilungen jeweils vor den Neuwahlen nach § 6 Abs. 2 zu wählen und der Vorstandschaft spätestens am Tage der Hauptversammlung zu benennen. Ist eine Abteilung nicht in der Lage, einen Spartenleiter zu benennen, so kann von der Vorstandschaft ein solcher bestimmt werden.
9. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§7
§8
2. Der Sportverein Schwaig e. V. erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Vorstandschaft festgesetzt werden. Neben diesen laufenden Monatsbeiträgen, die halbjährlich im Voraus zu entrichten sind, können bei außergewöhnlichen Ausgaben besondere Beiträge erhoben werden.
3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach vorangegangenem diesbezüglichen Antrag an die Vorstandschaft. Der Austritt aus dem Verein kann nur nach vorhergegangener schriftlicher Kündigung des Mitglieds erfolgen, und zwar jeweils spätestens am 15.5. zum 30.6. und 15.11. zum 31.12. eines Jahres. Der Mitgliedsbeitrag ist stets bis zum Schluss der Mitgliedschaft zu entrichten.
§9
§10
Schwaig, 27.3.2007
Satzung

